Bürgermeisterin / Bürgermeister

in Baden-Württemberg

Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist das Oberhaupt einer Gemeinde oder Stadt. Welche Stellung und Aufgaben bringt das Amt mit sich? Wer kann Stadtoberhaupt werden? Und wie läuft die Wahl ab? Das erklärt diese Seite.

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    Erklärvideo: Was machen Bürgermeister:in und Gemeinderat?

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    Einfach erklärt: Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister

    Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin – in kreisfreien Städten und in Großen Kreisstädten ist es der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin – hat eine starke Stellung.


    Der Bürgermeister ist:

    • das Gemeindeoberhaupt;
    • hat den Vorsitz im Gemeinderat und in allen seinen Ausschüssen inne;
    • hat Stimmrecht im Gemeinderat und allen Ausschüssen;
    • ist Chef der Gemeindeverwaltung;
    • vertritt die Gemeinde nach außen, auch in rechtlichen Dingen.
    • bereitet zusammen mit der Verwaltung die Vorschläge vor, über die dann im Gemeinderat entschieden wird;
    • führt zusammen mit der Verwaltung die Entscheidungen des Gemeinderats aus.
       

    Wenig Frauen im Amt

    Der Frauenanteil unter den baden-württembergischen Bürgermeistern lag im Jahr 2022 bei knapp neun Prozent.
     

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    Was sind die Aufgaben des Stadtoberhaupts?

    Der Bürgermeister als Gemeindeoberhaupt vereinigt in seiner Position gleichzeitig drei Funktionen:

    • den stimmberechtigten Vorsitz des Gemeinderats und seiner Ausschüsse,
    • die Leitung der Gemeindeverwaltung,
    • die Repräsentation und Rechtsvertretung der Gemeinde.

    In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten (ab 20.000 Einwohnern) führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern sind Bürgermeister hauptamtlich tätig. Auch in kleineren Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von 500 bis 2.000 kann dies durch die Hauptsatzung festgelegt werden. 

    Was verdient ein OB in Baden-Württemberg?

    Das hängt unter anderem von der Einwohnerzahl und dem Aufwand ab. Die höchste Besoldungsgruppe „B 11“ (ca. 15.000 Euro) gibt es ab 500.000 Einwohnern. Geregelt wird das im Landeskommunalbesoldungsgesetz (LKomBesG).

    Warum gibt es in größeren Städten neben dem Oberbürgermeisterin noch weitere Bürgermeister?

    In größeren Städten wird die Arbeit der Verwaltung auf mehrere Dezernate verteilt. An deren Spitze steht jeweils ein vom Gemeinderat eingesetzter Dezernent, der zusätzlich den Titel Bürgermeister tragen kann. Gibt es mehrere Bürgermeister, dann ist einer als Erster Bürgermeister die ständige Vertretung der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters. In größeren Städten mit mehreren Bürgermeistern werden die einzelnen Positionen häufig nach Parteienproporz abgesprochen und dann entsprechend gewählt.

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    Eine Rarität: die (Ober-)Bürgermeisterin

    • Der Frauenanteil unter den über 1.000 (Ober-)Bürgermeister:innen in Baden-Württemberg liegt bei knapp neun Prozent (Stand 2023).
    • Frauen stellen sich seltener zur Wahl als Männer. Ihr Anteil unter den Bewerbern liegt bei rund zehn Prozent.
    • Bis Beate Weber (SPD) in Heidelberg 1990 zur Oberbürgermeisterin gewählt wurde, hatte es im Land nur Männer in dieser Position gegeben. Sie wurde 1998 im Amt bestätigt, 2006 trat sie nicht mehr zur Wahl an.
    • Folgende fünf Oberbürgermeisterinnen sind aktuell im Amt (Juni 2023):
      • Cornelia Petzold-Schick (parteilos) in Bruchsal
      • Gabriele Zull (Freie Wähler) in Fellbach
      • Dorothee Eisenlohr (parteilos) in Schramberg
      • Petra Becker (parteilos) in Stutensee
      • Carmen Haberstroh (parteilos) in Metzingen

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    Die starke Stellung des Gemeindeoberhaupts in Baden-Württemberg

    Eigentlich ist der von der baden-württembergischen Bürgerschaft gewählte Gemeinderat „Hauptorgan der Gemeinde“. So steht es in der Gemeindeordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 1). Er beschließt kommunale Rechtsvorschriften, kontrolliert (Ober-)Bürgermeister und Verwaltung, stellt Gemeindepersonal ein und befindet über Steuerhebesätze und Ausgaben. Doch die kommunale Wirklichkeit sieht oft anders aus: Zentraler Akteur auf der kommunalpolitischen Bühne ist das Stadtoberhaupt. Die besten Voraussetzungen für diese starke Position schafft die Süddeutsche Ratsverfassung, das kommunale Verfassungssystem in Baden-Württemberg. 

    So ist das Gemeindeoberhaupt als einziges Mitglied des Gemeinderats in allen drei Phasen des kommunalen Geschehens entscheidend mit dabei: 

    • in der Phase der Entscheidungsvorbereitung;
    • in der Phase der Vorbereitung und rechtsgültigen Entscheidung im Gemeinderat;
    • in der Phase der Entscheidungsausführung;

    Außerdem hat der Bürgermeister das Recht, „in dringenden Angelegenheiten (...), deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung aufgeschoben werden kann“, an Stelle des Gemeinderats zu entscheiden (§ 43,4 GemO). Üblicherweise legt der Gemeinderat eine gewisse Summe fest, bis zu der der Bürgermeister über eine Maßnahme entscheiden kann.

    Die Direktwahl des Bürgermeisters durch die Bürgerinnen und Bürgern sowie die Tatsache, dass die Amtszeit (acht Jahre) unabhängig von der des Gemeinderates ist (der Gemeinderat wird für fünf Jahre gewählt), unterstreicht die starke Stellung des Stadtoberhaupts.

     

    Hintergrund: Die „höhere Weihe“ der Direktwahl

    Unabhängig von der Gemeindegröße wird die Stellung des Bürgermeisters als sehr stark eingeschätzt. Dieser Gestaltungsspielraum ergibt sich nicht nur aus den oben aufgeführten Kompetenzen, sondern auch aus der Direktwahl durch das Volk.

    Dieses „Plebiszit“ verleiht dem Amt im allgemeinen Verständnis eine „höhere Weihe“. Die Direktwahl bedeutet nicht nur ein Mehr an bürgerlichen Beteiligungsmöglichkeiten, sondern sie verstärkt auch die Durchsetzungskraft des Bürgermeisters, der als gewählter Repräsentant des Volkes vor den Rat treten und beanspruchen kann, seine Vorstellungen unter Berufung auf den Willen der Ortsbevölkerung durchzusetzen.

    Gleichzeitig wird das Stadtoberhaupt als Ausgleich gegenüber dem Gemeinderat angesehen. Und auch wenn der Bürgermeister selbst einer Partei angehört (etwa die Hälfte der Bürgermeister in Baden-Württemberg), sollte die Person über den Parteien stehen und ausgleichend wirken. Deshalb ergänzen sich Volkswahl des Bürgermeisters und getrennte Wahl des Gemeinderats.

    Außerdem ist die Volkswahl für den Bürgermeister Verpflichtung, sich auch um Probleme einzelner Bürgerinnen und Bürger zu kümmern, und überhaupt um alles, was sich im Gebiet seiner Kommune ereignet. All dies zusammen bietet einen Anreiz für starke, durchsetzungsfähige Persönlichkeiten.

    Erweist die Person sich dann noch als guter „Innen-, Außen- und Finanzminister“ ihrer Kommune, kann es sein, dass sie bei der Wiederwahl eine Traummehrheit von 90 Prozent und mehr bekommt.

    Eine gewisse Machtfülle schafft dem baden-württembergischen Bürgermeister auch seine Stellung als Polit-Profi. Die Gemeinderäte als Teilzeitpolitiker geraten da bisweilen in die schwächere Position. Bei den wachsenden Aufgaben der Städte und Gemeinden sind zunehmend aber kommunale Mandatsträger mit Fach- und Verwaltungskompetenz gefragt.

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    Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Baden-Württemberg

    Prof. Dr. Hans-Georg Wehling (†) über das Amt des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin – ein Auszug aus dem Handbuch Kommunalpolitik (Auflage 2019).
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    Wie wird man (Ober-)Bürgermeister? Kandidatur und Wahl

    Direktwahl durch die Bürgerinnen und Bürger

    Das Stadtoberhaupt wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Dies eröffnet zum einen Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürgerschaft und stärkt zum anderen die Position der gewählten Person. Die Wahl folgt den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Im Durchschnitt lag die Wahlbeteiligung bei (Ober-)Bürgermeisterwahlen in Baden-Württemberg in den Jahren 2010 bis 2017 bei 44,4 Prozent. 


    Wer im Amt ist, bleibt es meist auch

    Die Amtszeit eines (Ober-)Bürgermeisters in Baden-Württemberg ist auf acht Jahre angelegt, eine Wiederwahl ist möglich, auch eine mehrmalige. Eine Altersbegrenzung für Kandidierende und amtierende (Ober-)Bürgermeister gibt es nicht mehr.

    Von den 1.088 Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die zwischen 2010 und 2017 eine Wahl gewonnen haben, sind nur etwa 42 Prozent neu im Amt. Es traten durchschnittlich 2,6 Kandidierende pro Stelle an, wobei das Interesse einer Kandidatur in größeren Gemeinden höher ist. Auch bewerben sich neue Kandidierende tendenziell lieber auf Stellen, bei denen der Amtsinhaber nicht nochmals zur Wahl antritt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Amtsinhaber bei nochmaliger Kandidatur abgewählt wird, gilt als eher gering (etwa bei einem von 12 Fällen). Eine vorzeitige Abwahl des Gemeindeoberhaupts ist rechtlich nicht möglich. 

    Gestaltungsspielraum, Machtfülle und Wahlmodus haben erheblichen Einfluss darauf, wer Bürgermeister werden will und es auch tatsächlich wird. Das ist das Ergebnis politikwissenschaftlicher Untersuchungen. Die Machtfülle übt eine erhebliche Anziehungskraft auf starke und qualifizierte Persönlichkeiten aus. Und tatsächlich ist ihre Chance, gewählt zu werden, groß.

     

    Wer kann als (Ober)-Bürgermeisterin oder (Ober)-Bürgermeister kandidieren?

    Wählbar sind Deutsche und Unionsbürger, die in der Bundesrepublik wohnen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine bestimmte Qualifikation ist nicht vorgeschrieben, doch kandidieren häufig Verwaltungsfachleute.

    Bis zum Ende der Bewerbungsfrist muss jede Bewerberin und jeder Bewerber folgende Unterlagen einreichen:

    • eine gewisse, nach Größe der Kommune gestaffelte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten (§ 10 Abs. 3 KomWG),
    • eine Wählbarkeitsbescheinigung,
    • eine eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht vom Wahlrecht und der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung ausgeschlossen ist,
    • bei Unionsbürger:innen zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaats besitzen und dort ihre Wählbarkeit nicht verloren haben (§ 10 Abs. 4 KomWG).

    Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag.

    In Baden-Württemberg werden tendenziell eher Bewerberinnen und Bewerber von außerhalb der Gemeinde bevorzugt. Zumeist stammen sie nicht aus dem betreffenden Ort, oft aber aus der Region. Wählerinnen und Wähler gehen davon aus, dass auswärtige Bewerber um das Amt weniger lokale Abhängigkeiten haben. Das bedeutet auch, dass sie zu den Parteien Distanz halten. Etwa 60 Prozent der Amtsinhaber sind parteilos.

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    Bürgermeister•wahl: Infos in Leichter Sprache

    Wie wähle ich bei der Bürgermeister•wahl?
    Hier bekommen Sie die Infos!

    Bürgermeister•wahl: Einfach wählen gehen!

    Wer ist bei der Bürgermeisterwahl wahlberechtigt?

    Das aktive Wahlrecht

    Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei kommunalen Wahlen sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie Unionsbürger wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag

    • 16 Jahre alt sind,
    • seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der Kommune haben oder sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Gemeinde aufhalten,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
    • im Wählerverzeichnis der Kommune geführt sind.

    Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.

    In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede bzw. jeder nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wahlberechtigte werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen – es sei denn, sie sind erst kürzlich eingebürgert worden oder europäische Staatsbürger. In diesem Fall muss sich die Person auf eigene Initiative bei der Stadt melden und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen. Dies gilt auch für wohnsitzlose Personen, die sich am Wahltag seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Gemeinde aufhalten.

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    Quellen und Links

    Fakten und Analyse zu den OB-Wahlen in Baden-Württemberg

    Das Landesamt für Statistik liefert Daten, Fakten sowie eine Analyse zu den (Ober-)Bürgermeister-Wahlen in Baden-Württemberg zwischen den Jahren 2010 und 2017:

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    Autor: Internetredaktion LpB BW | letzte Aktualisierung: Juni 2023.

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